Vereinssatzung

Satzung vom 26.01.2007

                                                                             Der Verein

1971 wurde der Tennisclub Netphen unter dem Namen TC 71 Netphen e.V. gegründet.

Inhalt dieser Seite

 

Der Verein

Mitgliedsbeiträge

Satzung

Vorstand seit Vereinsgründung

Satzung für den Tennisclub 71 - Netphen

 

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

1.        Der Verein führt den Namen Tennisclub 71 - Netphen.

 

2.        Sitz des Vereins ist Netphen.

 

3.        Gründung des Vereins 30.01.1971.

 

4.        Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen eingetragen.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgabe des Vereins

 

1.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports, insbesondere

 

1.1      die Ausbildung der Mitglieder,

1.2      die Ausübung des Tennissports,

1.3      gegenseitiger Erfahrungsaustausch sowie Pflege der Geselligkeit zwischen Mitgliedern und Gästen.

 

2.        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Tätigkeit.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.        Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.        Die Mitgliedschaft wird erreicht durch einen schriftlichen Antrag. Der Antrag wird vom Vorstand entgegen genommen und dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber.

 

3.        Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind vornehmlich solche, die den Tennissport ausüben.

 

Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die an den Bestrebungen des Vereins interessiert und bereit sind, denselben finanziell zu fördern. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

Zu Ehrenmitgliedern können Personen benannt werden, die sich um den Verein
oder auf dem Gebiete des Tennissports besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt und sind frei von Mitgliedspflicht in finanzieller Hinsicht.

 

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

1.        die Satzung zu beachten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen,

 

2.        die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen,

 

3.        durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

 

4.        Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung des Vereins im Rahmen dieser Satzung.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.        Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

2.        Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erfolgen.

In Sonderfällen entscheidet der Vorstand.

 

3.        Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

 

a)        wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,

b)        wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

c)         wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d)        wegen unehrenhafter Handlungen.

 

 

§ 6

Beiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 7

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.        Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

 

2.        Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

3.        Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom 16. Lebensjahr an gewählt werden.

 

 

§ 8

Maßregelungen

 

1.        Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

1.1      Verweis

1.2      zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

 

2.        Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel schriftlich auszusprechen.

 

 

 

 

 

§ 9

Rechtsmittel

 

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3.2), gegen einen Ausschluss (§ 5.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand sowie ein aus 6 Mitgliedern bestehender Ehrenrat.

 

Die Entscheidung erfolgt mit 2/3 Mehrheit.

 

Der Ehrenrat wird jeweils für die Dauer von 4 Jahren von der Hauptversammlung gewählt.

 

 

§ 10

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind

 

1.        die Mitgliederversammlung

2.        der Vorstand.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

1.        Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2.        Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt.

 

3.        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

3.1      der Vorstand beschließt,

3.2      mindestens 10 Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt haben.

 

4.        Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen.

 

5.        Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

 

5.1      Entgegennahme der Berichte,

5.2      Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

5.3      Entlastung des Vorstandes,

5.4      Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

5.5      Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

6.        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7.        Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

8.        Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht zulässig.

 

9.        Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

 

§ 12

Vorstand

 

1.        Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Geschäftsführer

dem Kassenwart

dem Sportwart

dem Jugendwart

 

2.        Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Im Interesse einer reibungslosen Vorstandsarbeit werden zeitlich versetzt um 1 Jahr gewählt:

 

2.1      der 1. Vorsitzende

der Kassenwart

der Jugendwart

2.2      der 2. Vorsitzende

der Geschäftsführer

der Sportwart.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

3.        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist nur mit einem anderen gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

4.        Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so beruft der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl.

 

 

§ 13

Geschäftsjahr, Rechnungslegung und Protokollierung

 

1.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresabschluss abzuschließen. Es ist ein Bericht anzufertigen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Jahresrechnung und die Vermögensaufstellung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

2.        Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung eine Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

 

3.        Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 14

Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein ein Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten geben. Für die Bereiche Jugend und Freizeitsport sowie Wettkampfsport können Ausschüsse gebildet werden.

 

Die Ordnungen müssen vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit geschlossen werden.

 

Die Bildung der Ausschüsse regelt die Ordnung des LSB.

 

 

§ 15

Auflösung des Vereins

 

1.        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2.        Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

2.1      der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

2.2      von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3.        Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzurufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

4.        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Netphen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

§ 16

Inkrafttreten

 

Soweit nicht in dieser Satzung anderes geregelt, sind die gesetzlichen Bestimmungen Bestandteil dieser Satzung.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.01.2007 beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein Hinweis zur Sprachregelung: Der Artikel „der“, „die“ oder „das“ ist bei Personenbezeichnungen und bei der Bezeichnung von Personengruppen nicht generell als Markierung des Geschlechts zu verstehen (Institut für deutsche Sprache, Mannheim). Dies gilt auch für den vorliegenden Satzungstext. Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, ist stets die männliche und die weibliche Form gemeint.

                                                                     Vorstand seit Vereinsgründung

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